Beiträge

Beiträge, auch Versorgungsabgaben genannt. Grundsätzlich ist der Regelpflichtbeitrag nach der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Mitglieder, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, zahlen auf Antrag und Nachweis ihres Einkommens des Vorvorjahres (Bsp. 2020 für 2022) durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides einen entsprechend geringeren Beitrag. Es ist zusätzlich möglich, über den Pflichtbeitrag hinausgehende freiwillige Beiträge zu leisten. Zurzeit liegt die Grenze bei 100% über dem Beitrag, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt. Seit 2017 wird ein Mindestbeitrag in Höhe von 01/10 des Beitrages nach der Beitragsbemessungsgrenze erhoben (Stand 2022: 125,55 €). In Härtefällen ist für Pflichtmitglieder die Absenkung auf bis zu 1/20 möglich. Näheres siehe Satzung § 24 – 26 und Härtefallregelung.

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