Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt in den östlichen Bundesländern auf 6.750,00 €. Der Beitragssatz bleibt mit 18,6 % konstant.
 
	Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt in den östlichen Bundesländern auf 6.750,00 €. Der Beitragssatz bleibt mit 18,6 % konstant.