Berufsunfähigkeit

Die Regelungen zur Berufsunfähigkeit im Versorgungwerk entsprechen nicht denen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung der privaten Lebensversicherungen. Das Versorgungswerk schützt die Mitgliedergemeinschaft des Versorgungswerks vor sog. „ungünstigen Risiken“, indem es auf einen weitergehenden Berufsunfähigkeitsbegriff zurückgreift, den das Landesrecht und die Satzung bestimmt: Das Mitglied erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen oder eine Tätigkeit, die mit diesen Berufen vergleichbar ist, auszuüben und deshalb seine gesamte berufliche Tätigkeit im vorgenannte Sinne einstellt. Die Entscheidung über die Berufsunfähigkeit trifft der Vorstand auf der Grundlage ärztlicher Gutachten oder Stellungnahmen. Weiteres siehe Satzung § 14.

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