Satzung

Satzung

Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in M-V; Stand: Januar 2021

I. Aufgaben und Organisation des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern

II. Mitgliedschaft im Versorgungswerk

III. Leistungen des Versorgungswerkes

IV. Versorgungsabgaben

V. Verwendung der Mittel, Rechnungslegung und Nachversicherung

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

I. Aufgaben und Organisation des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern

 

§ 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgabe

1. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist nach § 1 RAVG M-V in Mecklenburg-Vorpommern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert zu verwalten. Es hat seinen Sitz in Schwerin und führt die Bezeichnung Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungswerk).

2. Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern, den Anwartschaftsberechtigten, deren Hinterbliebenen und den Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren.

 

§ 2 Bekanntmachungen und Geschäftsjahr

1. Bekanntmachungen des Versorgungswerkes werden durch Rundschreiben oder über die Internetseite des Versorgungswerkes den Mitgliedern mitgeteilt. Beschlüsse des Versorgungswerkes, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 3 Auskunftspflicht

1. Die Mitglieder und Anwartschaftsberechtigten des Versorgungswerkes, deren Hinterbliebene und die Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes sind im Rahmen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und dieser Satzung gegenüber dem Versorgungswerk zur Auskunft verpflichtet.

2. Das Versorgungswerk ist berechtigt, Daten seiner Rentenbezieher an die Deutsche Post AG, Zentrale Renten Service, im Zusammenhang mit einem Sterbedatenabgleich zu übermitteln.

 

§ 4 Organe

Organe des Versorgungswerkes sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.

 

§ 5 Vertreterversammlung

1. Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerkes.

2. Die Vertreterversammlung fasst Beschlüsse über:

  1. die Änderung der Satzung und der Wahlordnung,
  2. die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters,
  3. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Änderung der Versorgungsleistungen, die jährliche Festsetzung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 13 sowie sonstige Verbesserungen der Versorgungsleistungen gemäß § 30 Absatz 4 und die Anpassung der laufenden Renten nach § 30 Absatz 5 dieser Satzung,
  6. Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Vertreterversammlung sowie des Wahlausschusses.

3. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Vertreter anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Die Änderung der Satzung, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und dessen Stellvertreters bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vertreter der Vertreterversammlung. Im Falle Im Falle der Beschlussunfähigkeit gilt die nächste ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung als beschlussfähig, sofern mindestens acht Vertreter anwesend sind.

4. Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich regelmäßig im September zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Vertreter dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen; der Tag der Absendung und der Tag des Zugangs der Ladung sind dabei nicht mitzurechnen.
Anträge zur Tagesordnung müssen in der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes zwei Wochen vor dem Tag der Vertreterversammlung eingegangen sein. Anträge zur Änderung der Satzung oder der Wahlordnung sind mit einer Begründung versehen und unterschrieben bis zum 31. Juli des Jahres in der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes einzureichen, in dem auf der Vertreterversammlung der Antrag behandelt werden soll.
Die Leitung der Vertreterversammlung obliegt deren Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern von denen drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Zwei Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Bank- und Hypothekenwesens oder auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft erfahren sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige nach Bedarf hinzuziehen. Er kann einen Geschäftsführer bestellen.

1a. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden im Jahr 2023 die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerkes. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören. Der Vorstand kann aus seiner Mitte beschließende Ausschüsse bilden (z. B. Finanzausschuss, Widerspruchsausschuss). Wird ein Widerspruchsausschuss gebildet, so entscheidet dieser über Widersprüche nach § 73 VwGO.

3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger für die restliche Dauer der Amtszeit des Vorstandes.

4. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außer-gerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden.

Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung verantwortlich. Er ist verpflichtet, jährlich, spätestens neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht mit Vermögensnachweis sowie Einnahme- und Ausgabenrechnung der Vertreter-versammlung zur Prüfung vorzulegen.

5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme durch den neu zu- bestellenden Vorstand weiter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn von ihm mindestens zwei Mitglieder des Versorgungswerkes anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Der Vorstand kann den Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer kann an den Sitzungen teilnehmen.

 

II. Mitgliedschaft im Versorgungswerk

 

§ 7 Pflichtmitgliedschaft

1. Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, die bei Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

2. Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind auch alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, die im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwälte tätig sind und die im Zeitpunkt des Beginns ihrer Mitgliedschaft die Altersgrenze nach § 13 Absatz 1 dieser Satzung noch nicht erreicht hatten.

3. Pflichtmitglied des Versorgungswerkes wird, wer nach dem Inkrafttreten der 13. Änderung der Satzung vom 5. April 2018 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern wird und die Altersgrenze des § 13 Absatz 1 dieser Satzung noch nicht erreicht hat.

 

§ 8 Befreiung von der Mitgliedschaft

1. Auf ihren Antrag von der Mitgliedschaft ganz oder teilweise werden befreit:

  1. 1. Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern geworden sind und ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten. Die Befreiung erfolgt in Höhe des Beitrages, der von ihnen an die vorgenannte Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleistet wird;
  2. Mitglieder, die aufgrund eines Anstellungsvertrages Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben;
  3. Mitglieder, die eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern erwirkt hatten, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht;
  4. Mitglieder, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und keinen Befreiungsantrag gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI stellen.
  5. Im Angestelltenverhältnis tätige Rechtsanwälte, die mit dem Inkrafttreten der 13. Änderung der Satzung vom 5. April 2018 Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes wurden, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und keinen Befreiungsantrag gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI stellen.
  6. Mitglieder, die von der Kanzleipflicht in Mecklenburg-Vorpommern befreit sind und ihre anwaltliche Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik ausüben.
  7. Mitglieder, die aufgrund einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind, ihre Mitgliedschaft beibehalten oder neu begründen müssen.

Übergangsregelung:

Im Falle des § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7 beginnt die Frist nach § 8 Absatz 5 erstmalig mit dem Inkrafttreten der Siebten Änderung der Satzung vom 25. September 2006.

8. Mitglieder, die nach ihrer Zulassung zur Anwaltschaft in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund ihres Lebensalters keinen Anspruch auf Altersrente gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 erwerben können.

 

2. Diejenigen Mitglieder, die bis zum In-Kraft-Treten der Satzung Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes nach § 2 RAVG M-V geworden sind, können auf Antrag ohne Nachweis bis zur Hälfte der Versorgungsabgabe nach § 24 Absatz 1 und Absatz 3 befreit werden.

Eine weitergehende oder vollständige Befreiung wird auf Antrag gewährt, wenn für eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung anderweitige gleichwertige Zahlungsverpflichtungen bestehen. Diese werden in voller Höhe auf den verbleibenden 5/10 Anteil der allgemeinen Versorgungsabgabe nach § 24 Absätze 1 und 3 angerechnet. Die Zahlungsverpflichtungen müssen vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung eingegangen worden sein. Der Befreiungstatbestand ist nach Grund und Höhe nachzuweisen.

Als Befreiungstatbestände gelten insbesondere:

  • Der Abschluss von Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens- und Todesfall, wenn die Versicherungen mindestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen sind gemäß § 13 -Altersrente-;
  • Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei freiwilliger Versicherung jedoch nur dann, wenn die Anwartschaft auf Altersrente durch Ablauf der Wartezeit erfüllt ist.

3. Von Mitgliedern, die miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und noch keine anderweitige Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen haben, kann ein Mitglied auf gemeinsamen Antrag bis höchstens zur Hälfte der allgemeinen Versorgungsabgabe nach § 24 Absatz 1 befreit werden. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Mitglieder, die von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI befreit werden.

4. Mitgliedern, die Rechtsanwälte ausschließlich im Angestelltenverhältnis sind und die keinen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI stellen, wird auf Antrag eine Teilbefreiung nach Maßgabe von § 25 Absatz 1 gewährt.

5. Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich und nur innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden. Diese Frist beginnt nicht vor dem Inkrafttreten der Satzung. Die Befreiungsmöglichkeiten nach Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bestehen nur in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung. Die Befreiungsmöglichkeit nach Absatz 1 Nummer 5 besteht nur in den ersten sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der 13. Änderung der Satzung vom 5. April 2018. Maßgebend ist das Datum des Zugangs des Antrages beim Versorgungswerk. Die Befreiung wirkt von dem Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen gegeben sind.

6. Rechtsanwälte aus anderen Staaten sind von der Verpflichtung zur Leistung einer Versorgungsabgabe insoweit befreit, als sie nachweisen, dass sie Versorgungsabgaben zu einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden öffentlich-rechtlichen Versorgungs-einrichtung in dem jeweiligen Staat entrichten und dort ihre Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft aufrechterhalten.

7. Durch die volle Beitragsbefreiung wird die Mitgliedschaft beendet.

8. Über die Befreiung und Teilbefreiung von der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

§ 9 Verzicht auf Befreiung und Teilbefreiung von der Mitgliedschaft

Wer nach § 8 ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand auf die Befreiung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats an verzichten. Dieser Verzichtserklärung kann nur stattgegeben werden, wenn eine vom Vorstand geforderte amtsärztliche Untersuchung auf eigene Kosten durchgeführt worden ist.
Über die Wirksamkeit der Verzichtserklärung entscheidet der Vorstand aufgrund des Untersuchungs-ergebnisses nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

§ 10
§ 10 (aufgehoben)

 

§ 11 Ausscheiden aus dem Versorgungswerk

1. Scheidet ein Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern aus, so endet seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft endet jedoch nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.

2. Wer aus dem Versorgungswerk ausscheidet, kann die Mitgliedschaft freiwillig mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten.

Eine entsprechende schriftliche Willenserklärung ist binnen sechs Monaten nach Ausscheiden gegenüber dem Versorgungswerk abzugeben.

Das freiwillige Mitglied kann - unabhängig von Art und Höhe seines Einkommens - bis zu 200 vom Hundert des zuletzt als Pflichtmitglied gewählten Beitragssatzes als Versorgungsabgabe zahlen.

3. Eine Mitgliedschaft nach Absatz 2 kann vom Mitglied mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals gekündigt werden.
Maßgebend ist der Zugang der Kündigung.
Der Vorstand hat den Eingang dieser Kündigung dem Mitglied zu bestätigen.

4. Das Versorgungswerk ist berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft zu kündigen, wenn das Mitglied mit der Zahlung von drei monatlichen Versorgungsabgaben im Verzug ist und das Versorgungswerk das Mitglied vor dem Ausspruch der Kündigung auf die Möglichkeit der Kündigung schriftlich hingewiesen hat. Mit diesem schriftlichen Hinweis setzt das Versorgungswerk dem Mitglied eine Nachfrist zur vollständigen Begleichung der rückständigen Beitragsforderung binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Hinweisschreibens. Nach fruchtlosem Fristablauf ist das Versorgungswerk berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft fristlos zu kündigen.

 

III. Leistungen des Versorgungswerkes

 

§ 12 Leistungsarten, Rechtsanspruch

1. Das Versorgungswerk gewährt:

1. seinen Mitgliedern

  1. Altersrente
  2. Berufsunfähigkeitsrente
  3. Erstattung und Übertragung der Versorgungsabgaben;

2. deren Hinterbliebenen

  1. Hinterbliebenenrente
  2. Sterbegeld
  3. Kapitalabfindungen für Witwen- und Witwerrenten sowie Kleinstrenten;

3. den Leistungsberechtigten aus einem Versorgungsausgleich Leistungen nach Maßgabe des § 13a.

Diese Leistungen sind bei Erfüllung der Voraussetzungen zu gewähren.

2. Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit können nach Maßgabe der in § 15 genannten Bestimmungen gewährt werden.

 

§ 12a Geltung für eingetragene Lebenspartnerschaften

Die Bestimmungen über die Versorgung von Hinterbliebenen und über den Versorgungsausgleich gelten für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend.

 

§ 13 Altersrente

1. Jedes Mitglied, die Anwartschaftsberechtigten sowie die Leistungsberechtigten des Versorgungs-werkes haben mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die bis zum 31.12.2009 in das Versorgungswerk eingetreten sind, wird abweichend von Satz 1 die Altersgrenze auf das Alter festgelegt, das sich aus der Tabelle 1 ergibt, die Bestandteil der Satzung ist.

Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Versorgungsabgaben für mindestens 60 Monate.
Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt an die Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.

2. Auf schriftliche Erklärung des Mitgliedes wird die Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an, gewährt. Mitglieder, die bis zum 31.12.2009 in das Versorgungswerk eingetreten sind, können anstelle des vollendeten 62. Lebensjahres als frühestes Renteneintrittsalter das vollendete 60. Lebensjahr wählen. Im Fall der Inanspruchnahme eines früheren Renteneintrittsalters vermindert sich die Altersrente des Mitgliedes um einen versicherungsmathematischen Abschlag, der sich aus Tabelle 2 ergibt, die Bestandteil der Satzung ist. Die Höhe der versicherungsmathematischen Abschläge beschließt die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Erklärung auf Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente kann schriftlich durch das Mitglied gegenüber dem Versorgungswerk widerrufen werden. Übt das Mitglied sein Widerrufsrecht aus, gilt für den Beginn der Rentenzahlung die Altersgrenze gemäß Absatz 1. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn die erste Monatsrente gezahlt ist.

3. Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung den Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze gemäß Absatz 1 um bis zu 3 Jahre aufschieben. Unter dieser Voraussetzung erhöhen sich die bis zur Altersgrenze erworbenen Rentenanwartschaften um einen versicherungsmathematischen Zuschlag. Dessen Höhe ergibt sich aus Tabelle 3, die Bestandteil der Satzung ist. Die Höhe der versicherungsmathematischen Zuschläge beschließt die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Aufschuberklärung kann durch das Mitglied schriftlich gegenüber dem Versorgungswerk widerrufen werden. Übt das Mitglied sein Widerrufsrecht aus, endet die Aufschubzeit am Ende des Monats, in dem der Widerruf im Versorgungswerk eingeht. Für den Beginn der Rentenzahlung gilt Absatz 8. Stirbt das Mitglied in der Aufschubzeit, steht den Hinterbliebenen die Rente ab dem Beginn des auf den Sterbemonat folgenden Monats zu.

4. Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Altersrente wird jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

Der Beschluss ist nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.

5. Jedes Mitglied erwirbt durch seine Versorgungsabgabe für das jeweilige Geschäftsjahr eine Steigerungszahl. Diese Steigerungszahl ist der zweifache Wert, der sich ergibt aus der geleisteten Versorgungsabgabe geteilt durch die allgemeine Versorgungsabgabe gemäß § 24 Absatz 1.

6. Der Jahresbetrag der individuellen Altersrente errechnet sich für jeden Anspruchsberechtigten aus der Summe seiner ermittelten Steigerungszahlen. Für die Zeiten einer gegebenenfalls vorausgegangenen Berufsunfähigkeit werden Steigerungszahlen angerechnet, und zwar in jährlicher Höhe der bis zum Beginn der Berufsunfähigkeit durchschnittlich individuell jährlich erworbenen Steigerungszahlen. Sollten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit weniger als zwölf Monatsbeiträge gezahlt worden sein, so errechnet sich die Steigerungszahl anhand des zwölffachen durchschnittlichen Monatsbeitrages.

Die Gesamtsumme der Steigerungszahlen ergibt den Jahresbetrag der Altersrente als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 4, multipliziert mit einem vom Eintrittsalter in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abhängigen Rentenzugangsfaktor und einem vom Geburtsjahrgang abhängigen Generationenfaktor. Der Rentenzugangsfaktor und die Generationenfaktoren ergeben sich aus versicherungs-mathematischen Berechnungen und sind der Tabelle 4 und der Tabelle 5 der Satzung zu entnehmen. Die Höhe dieser Faktoren beschließt die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Der Jahresbetrag der Altersrente wird nach mathematischen Grundsätzen bis zu zwei Stellen nach dem Komma berechnet.

7. Wer bis zum 31.12.2009 Mitglied des Versorgungswerkes geworden ist und bei Eintritt des Leistungsfalles noch ist, erhält seine Leistung nach der ab 01.01.2010 gültigen Satzung, mindestens jedoch im Umfang der mit dem Generationenfaktor aus Tabelle 5 multiplizierten Leistung, die sich aufgrund des § 13 Absatz 4 und Absatz 5 der bis zum 31.12.2009 geltenden Satzung ergibt. Maßgebend für die Berechnung dieser Leistung ist die am 31.12.2009 gültige Rentenbemessungsgrundlage in Höhe von 43.548,00 Euro, es sei denn, der Wert der nach dem 31.12.2009 gültigen Rentenbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Leistungsfalles ist niedriger. In diesem Fall gilt der Wert der Rentenbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Leistungsfalles.

8. Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, der dem anspruchsbegründenden Monat folgt und endet mit dem Monat, in dem der Anspruch entfällt. Die Altersrente wird jeweils zum 15. eines jeden Monats gezahlt.

9. Sind nach verbindlicher schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen, die Anspruch nach § 16 dieser Satzung haben können, vorhanden, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied einen Zuschlag von 10 vom Hundert zu der festgesetzten Altersrente. Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung mit Ausnahme des Anspruches auf Sterbegeld dauernd ausgeschlossen. Der Zuschlag nach Satz 1 beträgt 5 vom Hundert der festzusetzenden Altersrente, wenn die Anwartschaft des Mitgliedes aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleiches gemäß § 13a gemindert ist.

 

Tabellen zu § 13

Tabelle 1 - Altersgrenze

Geburtsjahrgang
des Mitgliedes
Altersgrenze

Jahr

Monat
bis einschließlich 1946 65 0
1947 65 1
1948 65 2
1949 65 3
1950 65 4
1951 65 5
1952 65 6
1953 65 7
1954 65 8
1955 65 9
1956 65 10
1957 65 11
1958 66 0
1959 66 2
1960 66 4
1961 66 6
1962 66 8
1963 66 10
ab 1964 67 0

 

 

Tabelle 2 – Versicherungsmathematische Abschläge

Rentenbeginn wird
vorgezogen um
Abschläge Rentenbeginn wird
vorgezogen um
Abschläge
84 Monate 29,00 % 36 Monate 14,50 %
83 Monate 28,75 % 35 Monate 14,13 %
82 Monate 28,50 % 34 Monate 13,75 %
81 Monate 28,25 % 33 Monate 13,38 %
80 Monate 28,00 % 32 Monate 13,00 %
79 Monate 27,75 % 31 Monate 12,63 %
78 Monate 27,50 % 30 Monate 12,25 %
77 Monate 27,25 % 29 Monate 11,88 %
76 Monate 27,00 % 28 Monate 11,50 %
75 Monate 26,75 % 27 Monate 11,13 %
74 Monate 26,50 % 26 Monate 10,75 %
73 Monate 26,25 % 25 Monate 10,38 %
72 Monate 26,00 % 24 Monate 10,00 %
71 Monate 25,71 % 23 Monate 9,63 %
70 Monate 25,42 % 22 Monate 9,25 %
69 Monate 25,13 % 21 Monate 8,88 %
68 Monate 24,83 % 20 Monate 8,50 %
67 Monate 24,54 % 19 Monate 8,13 %
66 Monate 24,25 % 18 Monate 7,75 %
65 Monate 23,96 % 17 Monate 7,38 %
64 Monate 23,67 % 16 Monate 7,00 %
63 Monate 23,38 % 15 Monate 6,63 %
62 Monate 23,08 % 14 Monate 6,25 %
61 Monate 22,79 % 13 Monate 5,88 %
60 Monate 22,50 % 12 Monate 5,50 %
59 Monate 22,17 % 11 Monate 5,04 %
58 Monate 21,83 % 10 Monate 4,58 %
57 Monate 21,50 % 9 Monate 4,13 %
56 Monate 21,17 % 8 Monate 3,67 %
55 Monate 20,83 % 7 Monate 3,21 %
54 Monate 20,50 % 6 Monate 2,75 %
53 Monate 20,17 % 5 Monate 2,29 %
52 Monate 19,83 % 4 Monate 1,83 %
51 Monate 19,50 % 3 Monate 1,38 %
50 Monate 19,17 % 2 Monate 0,92 %
49 Monate 18,83 % 1 Monat 0,46 %
48 Monate 18,50 %
47 Monate 18,17 %
46 Monate 17,83 %
45 Monate 17,50 %
44 Monate 17,17 %
43 Monate 16,83 %
42 Monate 16,50 %
41 Monate 16,17 %
40 Monate 15,83 %
39 Monate 15,50 %
38 Monate 15,17 %
37 Monate 14,83 %

 

 

Tabelle 3 – Versicherungsmathematische Zuschläge

Rentenbeginn
wird aufgeschoben um
Rentenbeginn für die bis zur Altersgrenze
erworbene Rentenanwartschaft
1 Monat 0,50 %
2 Monate 1,00 %
3 Monate 1,50 %
4 Monate 2,00 %
5 Monate 2,50 %
6 Monate 3,00 %
7 Monate 3,50 %
8 Monate 4,00 %
9 Monate 4,50 %
10 Monate 5,00 %
11 Monate 5,50 %
12 Monate 6,00 %
13 Monate 6,58 %
14 Monate 7,17 %
15 Monate 7,75 %
16 Monate 8,33 %
17 Monate 8,92 %
18 Monate 9,50 %
19 Monate 10,08 %
20 Monate 10,67 %
21 Monate 11,25 %
22 Monate 11,83 %
23 Monate 12,42 %
24 Monate 13,00 %
25 Monate 13,58 %
26 Monate 14,17 %
27 Monate 14,75 %
28 Monate 15,33 %
29 Monate 15,92 %
30 Monate 16,50 %
31 Monate 17,08 %
32 Monate 17,67 %
33 Monate 18,25 %
34 Monate 18,83 %
35 Monate 19,42 %
36 Monate 20,00 %

 

 

Tabelle 4 - Rentenzugangsfaktoren

Eintrittsalter * Rentenzugangsfaktor Eintrittsalter * Rentenzugangsfaktor
bis 25 1,200 41 1,120
26 1,195 42 1,115
27 1,190 43 1,110
28 1,185 44 1,105
29 1,180 45 1,100
30 1,175 46 1,090
31 1,170 47 1,080
32 1,165 48 1,070
33 1,160 49 1,060
34 1,155 50 1,050
35 1,150 51 1,040
36 1,145 52 1,030
37 1,140 53 1,020
38 1,135 54 1,010
39 1,130 ab 55 1,000
40 1,125

* Es gilt das bei Eintritt in das Versorgungswerk vollendete Lebensjahr; für Gründungsmitglieder das vollendete Lebensjahr am 15.12.1993.

 

Tabelle 5 - Generationenfaktoren

Geburtsjahrgang Generationenfaktor Geburtsjahrgang Generationenfaktor Geburtsjahrgang Generationenfaktor
bis 1949 1,0000 1970 0,9475 1990 0,8980
1950 0,9975 1971 0,9450 1991 0,8960
1951 0,9950 1972 0,9425 1992 0,8940
1952 0,9925 1973 0,9400 1993 0,8920
1953 0,9900 1974 0,9375 1994 0,8900
1954 0,9875 1975 0,9350 1995 0,8880
1955 0,9850 1976 0,9325 1996 0,8860
1956 0,9825 1977 0,9300 1997 0,8840
1957 0,9800 1978 0,9275 1998 0,8820
1958 0,9775 1979 0,9250 1999 0,8800
1959 0,9750 1980 0,9225 2000 0,8780
1960 0,9725 1981 0,9200 2001 0,8760
1961 0,9700 1982 0,9175 2002 0,8740
1962 0,9675 1983 0,9150 2003 0,8720
1963 0,9650 1984 0,9125 2004 0,8700
1964 0,9625 1985 0,9100 2005 0,8680
1965 0,9600 1986 0,9075 2006 0,8660
1966 0,9575 1987 0,9050 2007 0,8640
1967 0,9550 1988 0,9025 2008 0,8620
1968 0,9525 1989 0,9000 2009 0,8600
1969 0,9500

 

 

§ 13 a Versorgungsausgleich

1. Leistungsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Rentenempfänger oder Inhaber von Anrechten beim Versorgungswerk. Ist ein Mitglied oder ein Leistungsberechtigter des Versorgungswerkes in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet, sofern nicht eine externe Teilung gemäß § 14 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) durchgeführt wird, die interne Teilung nach dem VersAusglG mit folgenden ergänzenden Maßgaben statt. Bei der internen Teilung ist der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf eine Altersrente nach § 13 dieser Satzung beschränkt. Das erworbene Anrecht berechtigt nicht zum Bezug einer Witwen-/Witwer- oder Berufsunfähigkeitsrente. Als Ausgleich für diese Beschränkung erhöht sich der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf Altersrente für jedes Jahr zwischen dem Ende der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG und der Vollendung des 67. Lebensjahres der ausgleichsberechtigten Person um 0,45 vom Hundert; dabei gelten angefangene Jahre als volle Jahre. Erfüllt die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit gemäß § 3 Absatz 1 Versorgungsausgleichsgesetz die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung nicht, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bei der Scheidung kein Anrecht. Die Beschränkung und der Ausgleich gemäß den vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn beide Ehegatten Mitglieder oder Leistungsberechtigte des Versorgungswerkes sind.

Für die ausgleichsberechtigte Person, die nicht Mitglied des Versorgungswerkes ist, gilt die Altersgrenze 67 Jahre gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 analog.

2. Maßgebliche Bezugsgröße für die Bestimmung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes im Sinne des § 5 Absatz 1 VersAusglG ist die Summe der in der Ehezeit erworbenen Steigerungszahlen des Mitgliedes oder des Anwartschaftsberechtigten.

3. Der korrespondierende Kapitalwert ist der Betrag, der zum Ende der Ehezeit als einmalige Versorgungsabgabe erforderlich wäre, um beim Versorgungswerk für die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht der hälftigen Summe ihrer in der Ehezeit erworbenen Steigerungszahlen zu begründen. Ist zum Ende der Ehezeit die für das Geburtsjahr der ausgleichspflichtigen Person maßgebliche Altersgrenze aus Tabelle 1 überschritten, so wird der Betrag einer fiktiven einmaligen Versorgungsabgabe bei Erreichen der Altersgrenze zugrunde gelegt und um den Abschlag aus Tabelle 6 gekürzt, der für das zum Ende der Ehezeit erreichte Alter der ausgleichspflichtigen Person gilt.

4. Wurde durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ein Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person begründet, werden der ausgleichspflichtigen Person die in der Ehezeit erworbenen Steigerungszahlen um die Hälfte gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt. Die Rente der ausgleichsberechtigten Person berechnet sich nach § 13 Absatz 6. Dabei ist der Rentenzugangsfaktor der ausgleichspflichtigen Person anzuwenden. Sind beide Ehegatten Mitglieder des Versorgungswerkes und sind derer beider Anrechte intern geteilt, findet eine Verrechnung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 VersAusglG statt. Eine Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person gemäß Satz 1 findet nicht statt, soweit sie noch keine Rente bezieht und den korrespondierenden Kapitalwert des im Rahmen der internen oder externen Teilung zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person begründeten oder übertragenen Anrechtes binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung über die durchgeführte interne oder externe Teilung erstattet hat. Auf Antrag kann der ausgleichspflichtigen Person Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden. Für diesen Fall ist der korrespondierende Kapitalwert in Abhängigkeit des Alters bei Zahlung neu zu bestimmen.

5. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches durch interne oder externe Teilung führt nicht dazu, dass die ausgleichsberechtigte Person Mitglied des Versorgungswerkes wird. Eine Aufstockung eines im Wege der internen Teilung durch die ausgleichsberechtigte Person erworbenen Anrechtes ist ausgeschlossen. Dementsprechend ist eine ausgleichsberechtigte Person, die im Wege des Versorgungsausgleiches ein Anrecht im Versorgungswerk erworben hat und bisher nicht Mitglied des Versorgungswerkes war, weder verpflichtet noch berechtigt, eine Versorgungsabgabe im Sinne der §§ 24 ff. an das Versorgungswerk zu leisten.

6. Die im Versorgungswerk erworbenen und dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte auf eine Altersrente können Gegenstand einer Vereinbarung gemäß §§ 6-8 VersAusglG sein. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Versorgungswerkes. Das Versorgungswerk ist berechtigt, im Rahmen von Verträgen mit anderen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 3 dieser Satzung Vereinbarungen über die Verrechnung von Anrechten im Versorgungsausgleich gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG zu treffen.

7. Im Übrigen gelten für den Versorgungsausgleich ergänzend die Regelungen des VersAusglG.

 

Tabelle 6

Abschlagstabelle zur Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwertes bei Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze

Alter bei Ehezeitende * Abschlag Alter bei Ehezeitende * Abschlag
bis 67 0,0% 90 64,2%
68 2,5% 91 66,6%
69 5,1% 92 69,0%
70 7,7% 93 71,1%
71 10,4% 94 73,2%
72 13,1% 95 75,1%
73 15,8% 96 77,0%
74 18,6% 97 78,7%
75 21,5% 98 80,4%
76 24,3% 99 81,9%
77 27,2% 100 83,5%
78 30,2% 101 84,9%
79 33,1% 102 86,2%
80 36,1% 103 87,3%
81 39,0% 104 88,2%
82 42,0% 105 88,9%
83 44,9% 106 89,5%
84 47,8% 107 90,0%
85 50,7% 108 90,5%
86 53,5% 109 90,9%
87 56,3% 110 91,3%
88 59,0% 111 91,7%
89 61,7% 112 92,2%


* Soweit die Tabelle auf das Alter bei Ehezeitende abstellt, gilt das bei Ehezeitende begonnene Lebensjahr der ausgleichspflichtigen Person. Bei späterer Zahlung gemäß § 13 a Absatz 4 gilt das bei Zahlung begonnene Lebensjahr.

 

§ 14 Berufsunfähigkeitsrente

1. Jedes Mitglied, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig ist und deshalb seine gesamte berufliche Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer oder auf Zeit.

Die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit wird für einen nach vollen Kalendermonaten festgelegten Zeitraum bewilligt.

Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten danach gestellt wird, sonst mit der Antragstellung. Nach Fortfallen der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.

Die Rechtsanwaltstätigkeit gilt bei ausschließlich freiberuflich Tätigen als nicht eingestellt, solange die Praxis durch einen Vertreter fortgeführt wird.

Bei angestellten Rechtsanwälten gilt deren Tätigkeit als nicht eingestellt, solange der Arbeitgeber die Bezüge weitergewährt.

Die Entscheidung über die Berufsunfähigkeit trifft der Vorstand auf der Grundlage ärztlicher Gutachten. Der Antragsteller und das Versorgungswerk bestimmen je einen Gutachter.

Das Versorgungswerk kann weitere Stellungnahmen und Gutachten einholen. Das Versorgungswerk trägt die Kosten für die von ihm eingeholten Gutachten und Stellungnahmen.

2. Die Berufsunfähigkeitsrente endet:

  1. mit dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeit fortfällt,
  2. mit der Überleitung in die Altersrente (§ 13 Absatz 1),
  3. mit dem Tod des Bezugsberechtigten,
  4. wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nach Fristsetzung nicht unterzieht.

In den Fällen der Ziffer 1 und Ziffer 4 ist das Mitglied des Versorgungswerkes verpflichtet, wieder Versorgungsabgaben zu leisten, wenn die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk fortbesteht. Das Versorgungswerk kann Nachuntersuchungen anordnen. Es kann den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt das Versorgungswerk.

3. Für den Jahresbetrag der individuellen Berufsunfähigkeitsrente gilt § 13 Absatz 6 und Absatz 7 entsprechend. Hinzugerechnet werden diejenigen Steigerungszahlen, die der Anspruchsberechtigte erworben hätte, wenn er den Durchschnitt seiner bisher erworbenen Steigerungszahlen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres jährlich weiter erworben hätte.

Für Zeiten vorausgegangener Berufsunfähigkeit werden Steigerungszahlen nach § 13 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 angerechnet. Bei der Ermittlung des Durchschnitts der durch die Zahlung von Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen werden auch diejenigen Zeiten mitberücksichtigt, in denen keine Versorgungsabgaben geleistet wurden; Zeiten vorausgegangener Berufsunfähigkeit sind davon ausgenommen.

Zeiten der Kinderbetreuung bleiben bei der Ermittlung der durchschnittlichen Steigerungszahl außer Betracht, wenn die Berücksichtigung der in dieser Zeit entrichteten Beiträge oder die Nichtzahlung von Beiträgen zu einer geringeren Anwartschaft führen würde, als diejenige, die ohne Berücksichtigung dieser Zeit ermittelt wird.

Als Kinderbetreuungszeit gilt der Zeitraum, in dem nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder dem Bundeserziehungsgeldgesetz dem Grunde nach, ein Anspruch auf Elterngeld oder Erziehungsgeld besteht. Als Kinderbetreuungszeit gilt darüber hinaus bei weiblichen Mitgliedern die Zeit des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes vor und nach der Entbindung.

Versorgungsabgaben, die im Kalenderjahr nicht über zwölf Monate entrichtet wurden, sind bei der Ermittlung der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahlen nur mit dem Teil des Jahres zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden.“

4. Ist die Mitgliedschaft beendet und besteht keine freiwillige Mitgliedschaft, wird die Berufsunfähigkeitsrente nur aufgrund der tatsächlich durch Beitragszahlungen erworbenen Steigerungszahlen geleistet.

5. Hinsichtlich der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente gilt § 13 Absatz 8 entsprechend.

 

§ 15 Rehabilitationsmaßnahmen

1. Einem Mitglied des Versorgungswerkes, das Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hat oder eine solche bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten erforderlicher und besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann.

2. Die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme ist vom Antragsteller durch ärztliches Gutachten nachzuweisen.

Das Versorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen.

Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen. Es kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen.
Die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Mitglied; der Vorstand kann im Einzelfall, insbesondere zur Vermeidung von besonderen Härten beschließen, dass auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.

3. Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Antragsteller nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen.

Sie bleiben insoweit außer Betracht, als eine gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

4. Die Entscheidung über die Kostenbeteiligung und ihre Höhe trifft der Vorstand.

 

§ 16 Hinterbliebenenrenten

1. Hinterbliebenenrenten sind:

  1. Witwenrente,
  2. Witwerrente,
  3. Vollwaisenrente,
  4. Halbwaisenrente.

2. Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hatte oder Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog. Gleiches gilt, wenn ein früheres Mitglied nach § 13 Absatz 1 der Satzung Anwartschaft auf Altersrente hat.

 

§ 17 Witwen- und Witwerrente

1. Nach dem Tode des Mitgliedes oder Anwartschaftsberechtigten erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. Wurde die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes oder des Anwartschaftsberechtigten geschlossen und bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente.

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

 

§ 18 Vollwaisenrente

1. Vollwaisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes oder Anwartschaftsberechtigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines anderen freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes, wird die Vollwaisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres der Dienst geleistet wurde.

Die Vollwaisenrente verringert sich um den Betrag, der die Bruttoausbildungsbezüge von siebenhundertfünfzig Euro monatlich übersteigt.

2. Als Kinder gelten:

  1. die ehelichen Kinder,
  2. die für ehelich erklärten Kinder,
  3. die an kindesstatt angenommenen Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,
  4. die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes oder Anwartschaftsberechtigten, wenn der Abstammungsnachweis erbracht ist.

 

§ 19 Halbwaisenrente

§ 18 gilt entsprechend.

 

§ 20 Zusammensetzung und Berechnung der Hinterbliebenenrenten

1. Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 vom Hundert der Rente, die das Mitglied oder der Anwartschaftsberechtigte bei seinem Ableben bezog oder bezogen hätte, wenn es in diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte.

Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10 vom Hundert, bei Vollwaisen 20 vom Hundert der Rente, die das verstorbene Mitglied oder der Anwartschaftsberechtigte bezog oder bezogen haben würde, wenn es in diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte.

2. Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied oder der Anwartschaftsberechtigte des Versorgungswerkes für tot erklärt wird.

3. Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgenden Monat gewährt und enden mit dem Sterbemonat des Hinterbliebenen oder mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigungen.

4. Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf nicht höher sein als die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied oder der Anwartschaftsberechtigte erhalten hätte.
Ergibt die Summe der Hinterbliebenenrenten einen höheren Betrag, sind sie anteilig der Höhe nach zu kürzen.

 

§ 21 Sterbegeld

Beim Tode eines Mitgliedes oder Anwartschaftsberechtigten des Versorgungswerkes oder beim Tode eines Rentenempfängers, der Mitglied des Versorgungswerkes war, wird den Erben ein Sterbegeld gewährt. Die Höhe des Sterbegeldes entspricht dem dreifachen Betrag der Anwartschaft, die das verstorbene Mitglied oder der Anwartschaftsberechtigte zum Todeszeitpunkt erworben hat. Bezog der Verstorbene eine Berufsunfähigkeits- oder Altersrente beträgt das Sterbegeld drei Monatsrenten.

Wurde die Erbschaft ausgeschlagen oder ist ein Erbe nicht zu ermitteln, wird das Sterbegeld an denjenigen gezahlt, der die Beerdigungskosten trägt oder getragen hat. Ihm obliegt der Nachweis für die Auszahlungsberechtigung des Sterbegeldes.

 

§ 22 Erstattung und Übertragung der Versorgungsabgabe

1. Erlischt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur freiwilligen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen will, sind ihm auf Antrag 60 vom Hundert seiner bisherigen von ihm selbst geleisteten Versorgungsabgaben zu erstatten.

Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn Versorgungsabgaben für mehr als 59 Monate gezahlt wurden.

Erstattungsanträge können nur innerhalb von zwei Jahren seit dem Ausscheiden als Mitglied aus dem Versorgungswerk gestellt werden.

Die Erstattung von Beiträgen eines öffentlichen Arbeitgebers, die aufgrund einer bei dem Versorgungswerk durchgeführten Nachversicherung gezahlt worden sind, ist hiervon ausgeschlossen.

Wurden bereits Renten gezahlt, ermäßigt sich der Erstattungsbetrag um die bereits gezahlte Rentensumme.

Wurde der Erstattungsanspruch erfüllt, erlöschen alle weiteren Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerkes.

Entfällt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch Fortzug aus dem Bereich der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, werden die bisher bei dem Versorgungswerk entrichteten Versorgungsabgaben auf Antrag ganz oder teilweise an die Versorgungseinrichtung des neuen Kammerbereiches übergeleitet.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern in einem entsprechenden Vertragsverhältnis mit der neu zuständig werdenden Versorgungseinrichtung steht.

Der Antrag muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten gestellt werden. Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Zulassung in dem Bezirk der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer.

2. Bei Rechtsanwälten, die aus einem anderen Kammerbereich zuziehen, in dem sie die Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besaßen, gelten für die Berechnung der Renten die Zeit der Mitgliedschaft und die entrichteten Versorgungsabgaben in ihrer bisherigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern mit der bisherigen Versorgungseinrichtung in einem Vertragsverhältnis über die Übertragung von Rechten steht und die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Versorgungsabgaben wirksam auf das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern übergeleitet werden.

3. Überleitungsverträge können vom Vorstand abgeschlossen werden.

4. Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruht abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 die Erstattungspflicht oder die Überleitungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

 

§ 23 Kapitalabfindungen für Witwen- und Witwerrenten sowie Kleinstrenten

1. Für Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, entfällt die Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Wiederverheiratung stattgefunden hat.

2. Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

  1. Bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres, das 60-fache ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
  2. Bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr, das 48-fache ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
  3. Bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres, das 36-fache ihrer bisher bezogenen Monatsrenten.

3. Renten werden auf Antrag des Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden, wenn sie 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV oder eine dieser ersetzenden Regelung nicht übersteigen.

4. Witwen und Witwer, die eine Rente nach Maßgabe dieser Satzung beziehen, sind verpflichtet, das Versorgungswerk unaufgefordert über den Zeitpunkt zu informieren, zu dem sie eine Wiederverheiratung oder die Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft beabsichtigen.

 

IV. Versorgungsabgaben

 

§ 24 Allgemeine Versorgungsabgaben

1. Die allgemeine Versorgungsabgabe entspricht 10/10 des jeweils geltenden Höchstbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne der §§ 157 bis 160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung.

Das Mitglied kann in den ersten drei Jahren nach Eintritt in das Versorgungswerk auf Antrag von der Verpflichtung zur allgemeinen Versorgungsabgabe auf 7,5/10 des jeweils geltenden Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Beitragspflicht befreit werden.

Die Erklärung über die Befreiung wird von dem Monat an wirksam, der auf den Zugang der Mitteilung des Mitgliedes folgt.

Das Mitglied kann jederzeit beantragen, den Beitragssatz wieder auf die allgemeine Versorgungsabgabe von 10/10 gemäß Absatz 1 anzuheben. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Beitragsanpassung wird von dem Monat an wirksam, der auf den Eingang des Antrages des Mitgliedes folgt.

2. Angestellte Rechtsanwälte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Absatz 1 Numer 1 SGB VI befreit sind, zahlen die Versorgungsabgabe in der Höhe, wie sie sich aus den §§ 157 bis 162 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig tätig, so hat es die Versorgungsabgabe gemäß Absatz 1 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Absatzes 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk der Zeitpunkt des Beginns der selbstständigen Tätigkeit tritt.

3. Für Mitglieder, deren Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht erreicht, tritt für die Bestimmung des Betrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt.

Das Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt des Mitgliedes sind sämtliche Einkünfte, die es aufgrund der Verwertung seiner Arbeitskraft als Rechtsanwalt bezieht. Dazu zählen insbesondere auch Tätigkeiten als Repetitor, Dozent, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter und Betreuer sowie Einkommen aus juristischen Veröffentlichungen. Des Weiteren werden Einkünfte aus Gewinnanteilen als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Gesellschaft sozietätsfähiger Berufe im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dem Einkommen hinzugerechnet.

Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 können für die ersten beiden Kalenderjahre beantragen, die Versorgungsabgabe auf der Grundlage einer Einkommensschätzung zu entrichten. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Versorgungswerk eingegangen ist. Der auf den Antrag zu erlassene Beitragsbescheid ist vorläufig. Er wird endgültig, wenn das Mitglied das in den ersten beiden Kalenderjahren der selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit erzielte Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachgewiesen hat und die Höhe der Versorgungsabgabe durch Nachberechnung bestimmt ist.

4. Der Einkommensnachweis wird erbracht:

  1. durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres; solange dieser nicht vorliegt, durch eine Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis,
  2. bei unselbstständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltbescheinigung.
    Soweit kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird, muss der Einkommensnachweis nach Ziffer 1 die Höhe der Einnahmen aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit und die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben des vorletzten Kalenderjahres enthalten. Bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Versorgungsabgaben vorläufig festgesetzt. Kommt das Mitglied seiner Pflicht nach Ziffer 1 trotz Aufforderung durch das Versorgungswerk nicht nach, erfolgt die Festsetzung der Versorgungsabgabe gemäß Absatz 1. Das Versorgungswerk weist das Mitglied zuvor auf diese Rechtsfolge hin. Ein Einkommensteuerbescheid auf der Grundlage einer Einkommensschätzung der Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeit gilt nicht als Einkommensnachweis im Sinne der Ziffer 1.

5. Mitglieder sind verpflichtet, mindestens eine Versorgungsabgabe in Höhe von 1/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe im Sinne des Absatz 1 zu entrichten. Im Einzelfall kann auf Antrag die zu leistende Versorgungsabgabe auf bis zu 1/20 der allgemeinen Versorgungsabgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ermäßigt werden. Die Entscheidung über den Antrag nach Satz 2 trifft der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der vom Mitglied vorgebrachten Gründe.

 

§ 25 Besondere Versorgungsabgabe

1. Mitglieder gemäß § 8 Absatz 4, die keinen Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI gestellt haben, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe von 2/10 des für sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages gemäß § 158 Absatz 1 SGB VI.
Für die Befreiungstatbestände nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 gilt diese besondere Versorgungsabgabe nicht.

2. Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit oder gegen den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit Versorgungsabgaben in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit oder dem Rehabilitationsträger gewährt werden.

3. Mitglieder, die

  1. gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, leisten während des Wehrdienstes eine Versorgungsabgabe in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 158 SGB VI,
  2. nicht gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind.

Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst oder den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz.

4. Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen nach Maßgabe des § 47 a SGB V auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an das Versorgungswerk, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach den Bestimmungen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären.

5. Mitglieder leisten während des Mutterschaftsurlaubs eine Versorgungsabgabe in der vom Bund für diesen Zweck gewährten Höhe.

Mitglieder, die aufgrund der Betreuung eines eigenen Kindes über keine anwaltlichen Einkünfte verfügen, können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Geburt des Kindes eine verringerte Versorgungsabgabe oder eine vollständige Beitragsfreistellung beantragen.

 

§ 26 Zusätzliche Versorgungsabgabe

Es können zusätzliche Versorgungsabgaben entrichtet werden. Diese dürfen zusammen mit der persönlichen Versorgungsabgabe nach § 24 Absatz 1 200 vom Hundert der persönlichen Versorgungsabgabe nicht überschreiten.

Für freiwillige Mitglieder gilt § 11 Absatz 2.

 

§ 27 Versorgungsabgabeverfahren

1. Die Versorgungsabgaben sind monatlich nachträglich, und zwar bis zum 10. des folgenden Monats zu entrichten; erstmalig für den Monat, in dem der Kammerangehörige Mitglied des Versorgungswerkes wird.

Die Abgabepflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt, das Mitglied verstirbt oder aus dem Versorgungswerk ausscheidet, ohne die Weiterversicherung nach § 11 Absatz 2 zu beantragen.

2. Zusätzliche Versorgungsabgaben nach § 26 müssen innerhalb des laufenden Geschäftsjahres geleistet werden.

3. Von den Mitgliedern, die am Ende eines Kalendermonats mit der Zahlung der Versorgungsabgaben im Rückstand sind, kann jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe von 0,5 v. H. des rückständigen Betrages erhoben werden. Die durch die Einziehung der Versorgungsabgaben entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

4. Können die rückständigen Beiträge und Kosten nicht beigetrieben werden, hat das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seiner tatsächlich erworbenen Steigerungszahl entsprechen.

5. Für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beendigung der Beitragspflicht können noch nicht entrichtete fällige Pflichtbeiträge binnen sechs Monate nach Beendigung der Beitragspflicht von den nach § 16 Anspruchsberechtigten durch Einmalzahlung nachentrichtet werden, sofern bei Beendigung der Beitragspflicht die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 erfüllt sind.

Im Übrigen ist eine Nachentrichtung von Beiträgen, mit der Ausnahme der Beiträge für den laufenden Monat, nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht zulässig.

 

§ 28 Erfüllungsort und Meldewesen

1. Erfüllungsort für die Versorgungsabgabe ist der Sitz des Versorgungswerkes.

2. Die An-, Um- und Abmeldung der Mitglieder des Versorgungswerkes richtet sich nach den Vorschriften des Berufsrechtes.

 

§ 29 Art und Zahlung der Versorgungsabgabe

Die Versorgungsabgabe gilt nur als geleistet, wenn sie einem Bank-, Sparkassen- oder Postscheckkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben ist.

 

V. Verwendung der Mittel, Rechnungslegung und Nachversicherung

 

§ 30 Verwendung der Mittel

1. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der in dieser Satzung vorgesehenen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.

2. Soweit das Vermögen nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, wie sie diese Satzung vorsieht, bereit zu halten ist, ist es entsprechend den auf landesgesetzlicher Grundlage erlassenen Vorschriften und Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen.

3. Das Versorgungswerk hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen mathematischen Sachverständigen erstellen zu lassen.

Ergibt sich in dieser Bilanz ein Überschuss, so ist dieser einer Gewinnrücklage zuzuweisen, der Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen.

Ergibt sich in der Bilanz ein Jahresfehlbetrag, so sind Maßnahmen vorzunehmen, die diesen Fehlbetrag innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren beseitigen.

4. Die Erhöhung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 13 Absatz 4 sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungs-mathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt.

Der Vorstand hat der Vertreterversammlung eine Verbesserung der Versorgungsleistung vorzuschlagen, wenn diese im Durchschnitt zu einer Steigerung von 2 vom Hundert führt.

Die Verbesserungen werden von der Vertreterversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

5. Die Anpassung der laufenden Renten erfolgt jährlich aufgrund der Bilanz durch Beschluss der Vertreterversammlung.

 

§ 31 Rechnungslegung, Leistungsverbesserung

1. Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Geschäftsbericht aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen. Der Jahresabschluss nebst Geschäftsbericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Sicherheitsrücklage zu bilden. Dieser sind mindestens 5 vom Hundert des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung errechnenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5 vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistung oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.

§ 30 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 32 Nachversicherung

1. Bei dem Versorgungswerk können Rechtsanwälte nachversichert werden, deren Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei dem Versorgungswerk, spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet war, oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, sofern sie das 45. Lebensjahr am Ende der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung nicht vollendet hatten.

Für den Antrag gilt § 186 SGB VI.

2. Der Antrag auf Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen.

Ist das nachzuversichernde Mitglied verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe oder dem Witwer zu. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam, oder wenn keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.

3. Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese unter Absetzung eines in ihnen gemäß § 181 Absatz 4 SGB VI enthaltenen Erhöhungsbetrages, als ob sie als Versorgungsabgaben gemäß § 24 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde.

Die Nachversicherung darf nicht zu einer Verschlechterung der Rentenleistungen führen.

Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Versorgungsabgaben gelten als freiwillige Mehrzahlungen im Sinne des § 26.

4. Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungszeit auch dann als Mitglied kraft Gesetzes bei dem Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird.

Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.

 

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 33

Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erhobenen Rentenansprüchen, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder falsch festgestellt wurde, ist sie neu festzusetzen.

 

§ 34

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet und nur unter den Voraussetzungen des § 54 SGB I gepfändet werden.

 

§ 35

1. Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

2. Wer bei In-Kraft-Treten des Versorgungswerkes bereits berufsunfähig ist, gehört ihm nicht an. Dasselbe gilt für denjenigen, bei dem schon bei Eintritt in das Versorgungswerk die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit vorgelegen haben.

3. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes des Versorgungswerkes vorsätzlich herbeigeführt haben.

4. Ist die Berufsunfähigkeit oder der Tod des Mitgliedes auf Fremdverschulden zurückzuführen, so sind die Ansprüche gegen den Ersatzpflichtigen in entsprechender Anwendung der §§ 116 ff. SGB an das Versorgungswerk abzutreten.

 

§ 36
Beginn der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar 1995.

 

§ 37
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt gemäß § 12 Absatz 2 RAVG M-V am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Schwerin, den 2. Dezember 1994