Service

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Auf dieser Seite haben wir Ihnen zur weitergehenden Information rund um das Versorgungswerk und Ihre Mitgliedschaft zusammengestellt. Beachten Sie bitte, dass vertrauliche Informationen wie die Mitgliederrundschreiben und der Geschäftsbericht nur Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung stehen. Das Login besteht als Benutzer aus dem ersten Buchstaben des Vornamens sowie dem vollständigen Nachnamen und als Passwort fungiert Ihre Mitgliedsnummer.

FAQ

Was tut das Versorgungswerk für mich?

Das Versorgungswerk sichert in erster Linie Ihre Altersvorsorge, aber auch die Grundsicherung Ihrer Familie für den Fall, dass Sie früh versterben oder berufsunfähig sind. Darüber hinaus kann das Versorgungswerk Unterstützung bei Reha-Maßnahmen gewähren und zahlt ein Sterbegeld.

Bin ich verpflichtet, Mitglied im Versorgungswerk Mecklenburg-Vorpommern zu werden?

Unser Versorgungswerk ist die gesetzlich vorgesehene Einrichtung zur Altersvorsorge für die selbständigen und angestellten Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern. Mit der Zulassung in der Rechtsanwaltskammer unseres Bundeslandes werden Sie automatisch auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk. In diesem Fall erhalten Sie von uns Unterlagen, damit wir die Daten, die wir für Ihre Mitgliedschaft benötigen, erheben können. Alternativ können Sie den Erhebungsbogen auf dieser Webseite herunterladen, ausfüllen und an uns zurückschicken.

Ich bin angestellter Rechtsanwalt, was bedeutet das für mich?

Als angestellter Rechtsanwalt sind Sie automatische zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung gesetzlich rentenversichert. Außerdem werden Sie Mitglied des Versorgungswerkes und zahlen 2/10 des für Sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages gem. § 158 Abs. 1 SGB VI, wenigstens aber den Mindestbeitrag gem. § 24 Abs. 5 der Satzung (s. Beiträge) .

Sie können aber als angestellter Rechtsanwalt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Ab dem 01.01.2023 ist dieser elektronisch unter: https://www.e-befreiungsantrag.de zu stellen. So verhindern Sie, dass Sie sowohl in die gesetzliche Rentenversicherung als auch in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte MV einzahlen.

Was, wenn ich nicht Mitglied im Versorgungswerk sein möchte?

Es gibt nur wenige Möglichkeiten, sich von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien zu lassen. Dazu zählen insbesondere die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk, sofern Sie eine Angestelltentätigkeit in M-V ausüben. Sind Sie als selbstständiger Rechtsanwalt in M-V tätig, erfolgt eine Anrechnung der Beiträge, die von Ihnen an das andere Versorgungswerk entrichtet werden. Hierüber sind entsprechende Nachweise zu führen. Näheres in der Satzung § 8.

Ich ziehe weg. Kann ich Mitglied bleiben?

Dazu ist es einerseits erforderlich, einen Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk zu stellen. Andererseits ist im neu aufnehmenden Versorgungswerk die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft zu beantragen. Eine Ausnahme gilt für das Bundesland Bayern. Wer Mitglied der Bayerischen Versorgungskammer wird, muss auch Mitglied der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung werden.

Bitte beachten Sie, dass wir seit 2017 einen Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 1/10  der allgemeinen Versicherungsabgabe (Stand 2022: EUR 125,55) erheben.

Ich bin Rechtsanwalt und neu in Mecklenburg-Vorpommern. Was bedeutet das?

Sie werden Pflichtmitglied in unserem Versorgungswerk. Sie können aber gleichzeitig Ihre Mitglied im bisherigen Versorgungswerk freiwillig fortsetzen.

Selbstständige Kollegen werden dabei nur auf Antrag in Höhe des Beitrages befreit, den sie an das bisher zuständige Versorgungswerk entrichten.

Wenn Sie in M-V angestellt tätig sind, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft stellen.

Aber informieren Sie sich doch über unsere Leistungsfähigkeit und machen Sie sich selbst ein Bild.

Ich bin Syndikusrechtsanwalt, was nun?

Seit Beginn 2016 haben sowohl angestellte Anwälte als auch Rechtsanwälte, die für nichtanwaltliche Arbeitgeber tätig sind, die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Vor der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und der Befreiung sollten Sie sich ausführlich durch unsere Geschäftsstelle über das Vorgehen beraten lassen.

Wie viel muss ich in das Versorgungswerk einzahlen?

Die Beiträge orientieren sich an der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die selbstständigen Pflichtmitglieder, deren Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, erhalten eine Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides des Vorvorjahres. Zum Beispiel: Für 2021 gilt der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2019.

Unser Versorgungswerk erhebt auf der Grundlage der 11. Satzungsänderung (bekanntgemacht am 14.12.2016) wenigstens einen Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe (§ 24 Nr. 5 der Satzung). Der Mindestbeitrag beläuft sich auf monatlich EUR 125,55 (Stand: 2022). In Härtefällen kann der Mindestbeitrag für Mitglieder auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 1/20 gesenkt werden.

Wann endet meine Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte endet mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer, sofern nicht die freiwillige Mitgliedschaft erklärt wird.

Die erworbenen Anwartschaftsrechte bleiben erhalten, es sei denn, eine Erstattung der Beiträge ist noch möglich und wird beantragt (§ 22 der Satzung).

Mindestbeitrag, wie hoch ist er und warum wird er erhoben?

Unser Versorgungswerk erhebt auf der Grundlage der 11. Satzungsänderung (bekanntgemacht am 14.12.2016) einen Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe (§ 24 Nr. 5 der Satzung). Der Mindestbeitrag beläuft sich auf monatlich EUR 125,55 (Stand: 2022). In Härtefällen kann der Mindestbeitrag für Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auf bis zu 1/20 gesenkt werden.

Die Erwirtschaftung der Rentenanwartschaften erfolgt auf der Grundlage eines Kapitaldeckungsverfahrens. Das bedeutet, aus den Abgaben erfolgt nach Abzug der Kosten für die Verwaltung der Mitglieder, die Kapitalanlage. Hieraus werden dann die Rentenanwartschaften erwirtschaftet. Der Mindestbeitrag wird erhoben, um zu gewährleisten, dass die für jedes Mitglied entstehenden Verwaltungskosten wenigstens zu einem Teil aus seinen eigenen Abgaben refinanziert werden. Im Übrigen würden diese Kosten nämlich vollständig auf die Abgaben der zahlenden Kollegen umgelegt werden, die dann nicht zum Kapitalstock zur Erwirtschaftung ihrer Anwartschaften werden.

Ansprechpartner

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine Email:
+49 (0) 385 760 60 0

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